Katastervermessungen sind hoheitlicher Natur und unterliegen deshalb amtlichen Vorschriften, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) überwacht wird. Diese Überwachung umfasst nicht nur die technische Seite der öffentlich rechtlichen Tätigkeit, sondern auch die Abrechnung, die nach dem Vermessungsgebührentarif zur Gebührenordnung zu erfolgen hat.
Die Einhaltung der Gebührenordnung ist für alle Vermessungsstellen, die hoheitlich tätig sind, verbindlich. Eine Über- oder Unterschreitung der vorgeschriebenen Gebühr ist unzulässig.
Zu den Katastervermessungen gehören u. a.:
- Grundstücksteilungen, Formulare Grundstücksteilung
- Grenzvermessungen,
- (amtliche) Grenzanzeigen (mit Grenzbescheinigung),
- Gebäudeeinmessungen nach §16 VermKatG und Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung,
- Straßenschlußvermessungen.
Zu den hoheitlichen Vermessungen zählen auch die Amtlichen Lagepläne nach §3 BauPrüfVO, die i.d.R. für
- einen Bauantrag (Bitte beziehen Sie bei Bedarf die Antragsformulare („Bauen“) von der Website des entsprechenden Bauamtes),
- Teilungsvermessungen und Teilungsanträge nach §7 BauO NRW, siehe auch Formulare Grundstücksteilung
- Baulasteintragungen nach §18 BauPrüfVO
erforderlich sind.