§18 BauPrüfVO (Bauprüfverordnung)

§ 18 Eintragung von Baulasten

Für die Eintragung von Baulasten nach §4 Abs. 1 oder 2 und §7 Abs. 1 BauO NRW sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 83 Abs. 1 BauO NRW) auf einen Lageplan (§ 3) Bezug genommen wird, dieser in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten

  1. die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12,
  2. die Darstellung der Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung.

Er muss von einer der in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Behörden oder Personen hergestellt sein.