Gebäudeeinmessung

Wenn Sie ein Gebäude neu errichtet oder den Grundriss eines bestehenden Gebäudes geändert haben, benötigen Sie eine Gebäudeeinmessung gem. § 16 VermKatG NRW. Diese Einmessung wird beim Katasteramt eingereicht, damit Ihr Gebäude in die Flurkarte eingetragen und ins Kataster übernommen wird.

Alle Gebäude bzw. bauliche Anlagen mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig und standfest sind und nach dem 31.07.1972 erbaut wurden, unterliegen der gesetzlichen Einmessungspflicht (§16 VermKatG NRW). Gebäude oder Anbauten von geringer Grundrissfläche (<10m²) oder Bedeutung (z.B. Fahrgastunterstände, fliegende Bauten, überdachte Stellplätze (ohne Abstellraum), usw.) unterliegen nicht der Einmessungspflicht.

Die Einmessungspflicht liegt bei dem Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten zum Zeitpunkt der Einmessung. Beauftragt dieser nach Aufforderung durch das Katasteramt in der gesetzten Frist keine Vermessungsstelle mit der Einmessung, kommt es zur kostenpflichtigen Zwangseinmessung.

Gebäudeeinmessungen sind öffentliche und hoheitliche Aufgaben und dürfen daher nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder dem Katasteramt vorgenommen werden (ebenso wie Teilungen, Amtliche Lagepläne und Grenzvermessungen).

Die Kosten einer Gebäudeeinmessung richten sich gem. Geb.O NRW nach den Normalherstellungskosten der neuen baulichen Anlagen (Eigenleistungen mindern die Normalherstellungskosten nicht). Zuzüglich müssen die Kosten für Vermessungsunterlagen und die Mehrwertsteuer erhoben werden.

Durch gemeinsame Beauftragung mit Vermessungen in der Nachbarschaft sind verschiedene Ermäßigungen möglich.

Vermessungsantrag

Vermessungsantrag Gebäudeeinmessung

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