§ 3 Lageplan
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(3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn
- es sich bei den Grenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne von § 17 Abs. 1 VermKatG handelt,
- die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, daß für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder
- auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen,
- eine Baulast im Sinne von § 18 auf dem Baugrundstück oder auf den angrenzenden Grundstücken ruht. Wenn besondere Grundstücksverhältnisse, insbesondere in Folge des unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen des Baugrundstücks durch Grenzversprünge oder Grenzknicke, gegeben sind und die Voraussetzungen für die Anfertigung eines amtlichen Lageplanes nach Satz 1 nicht vorliegen, können der Lageplan nach Absatz 1 und die Berechnungen nach Absatz 2 auch von einer Vermessungsingenieurin oder einem Vermessungsingenieur, die oder der Mitglied einer Ingenieurkammer ist, angefertigt werden; die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ist auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden.